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Beratungsbesuch nach § 37.3 SGB XI

  • Pflegeberatung Sander Freiburg
  • 2. Juni 2024
  • 2 Min. Lesezeit

Der Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3 des Sozialgesetzbuches (SGB) XI bezieht sich auf verpflichtende regelmäßige Beratungsbesuche für Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen. Diese Besuche dienen mehreren Zwecken und sind ein integraler Bestandteil des Pflegegeldsystems.

Ziele des Beratungsbesuchs

  1. Qualitätssicherung der Pflege: Sicherstellung, dass die Pflegebedürftigen angemessen und nach den aktuellen pflegerischen Standards versorgt werden.

  2. Unterstützung der Pflegepersonen: Beratung und Unterstützung der pflegenden Angehörigen oder Ehrenamtlichen in ihrer Tätigkeit. Dies umfasst praktische Tipps zur Pflege, Informationen über Entlastungsangebote und Schulungen.

  3. Prävention von Pflegeproblemen: Früherkennung von Problemen in der häuslichen Pflege, um rechtzeitig Maßnahmen ergreifen zu können.

  4. Information und Aufklärung: Bereitstellung von Informationen über Pflegeleistungen, Hilfsmittel und rechtliche Aspekte.

Häufigkeit der Beratungsbesuche

Die Häufigkeit der Beratungsbesuche richtet sich nach dem Pflegegrad der pflegebedürftigen Person:

  • Pflegegrad 2 und 3: halbjährlich (alle sechs Monate)

  • Pflegegrad 4 und 5: vierteljährlich (alle drei Monate)

Durchführung des Beratungsbesuchs

Die Beratungsbesuche werden von zugelassenen ambulanten Pflegediensten oder anderen anerkannten Beratungsstellen durchgeführt. Die Pflegebedürftigen oder ihre Angehörigen müssen diese Besuche eigenständig organisieren und sicherstellen, dass sie fristgerecht stattfinden.

Inhalt des Beratungsbesuchs

Während des Beratungsbesuchs wird die aktuelle Pflegesituation bewertet. Dies umfasst:

  • Einschätzung des Pflegezustands der pflegebedürftigen Person.

  • Beratung zu pflegerischen Maßnahmen und Hilfsmitteln.

  • Unterstützung bei der Antragstellung oder Inanspruchnahme weiterer Leistungen.

  • Aufklärung über Entlastungsangebote für pflegende Angehörige.

Konsequenzen bei Nichtwahrnehmung

Wenn die verpflichtenden Beratungsbesuche nicht wahrgenommen werden, kann dies zur Kürzung oder im Extremfall zur Streichung des Pflegegeldes führen. Dies soll sicherstellen, dass die Qualität der häuslichen Pflege erhalten bleibt und die Pflegepersonen die notwendige Unterstützung erhalten.

Zusammenfassung

Der Beratungsbesuch nach § 37.3 SGB XI ist eine Maßnahme zur Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege und zur Unterstützung der pflegenden Angehörigen. Durch regelmäßige Besuche wird sichergestellt, dass die Pflegebedürftigen angemessen versorgt sind und die Pflegepersonen die notwendige Unterstützung und Beratung erhalten.



 
 
 

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